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Wirtschaft

Kurzarbeit: Abrechnungsverfahren nach Bundesgerichtsentscheid angepasst

In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das bundesgerichtskonforme Vorgehen entscheiden.

2022-01-27 10:20:09
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Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft

Bern, 27.01.2022 - In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft mitteilt.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) habe die Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 werde der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das bundesgerichtskonforme Vorgehen entscheiden.

Aufgrund des Bundesgerichtsurteils habe das SECO das Abrechnungsformular für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dahingehend erweitert, dass die Betriebe eine Aufteilung in Mitarbeitende im Monats- respektive Stundenlohn vorzunehmen haben. Dies ermöglicht für die Abrechnungsperioden ab Januar 2022 eine urteilskonforme Abwicklung der KAE.

Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService werden ab Ende Januar 2022 auf www.arbeit.swiss verfügbar sein.Das Bundesgerichtsurteil habe keinen Einfluss auf die Lohnzahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmenden. Letztere erlitten aufgrund der bisherigen Art der Berechnung keine Einbusse.

Während angeordneter Kurzarbeit haben Arbeitnehmende gemäss Gesetz Anrecht auf mindestens 80% ihres Lohnes - bei Geringverdienenden könne die KAE von Dezember 2020 bis Dezember 2022 bis zu 100% des Lohnes betragen. Bei der nun zusätzlich anfallenden Entschädigung handelt es sich um eine prozentuale Abgeltung des Ferien- und Feiertagsanteils von im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden zugunsten des Arbeitgebers, der bei effektivem Ferienbezug der Mitarbeitenden im Monatslohn eine volle Lohnfortzahlungspflicht hat.

Betroffen seien nur Abrechnungen im summarischen Abrechnungsverfahren. Unbestritten sei weiterhin, dass während eines Bezugs von Ferien sowie an Feiertagen auch im summarischen Verfahren kein Anspruch auf KAE besteht.

Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 werde der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das Vorgehen entscheiden. Zurzeit werden vertiefte juristische und technische Abklärungen getroffen, um eine mit dem Bundesgerichtsentscheid konforme Lösung anzustreben.

Die betroffenen Betriebe werden zu gegebener Zeit informiert werden. Vor einer offiziellen Kommunikation des SECO seien Anfragen an die Arbeitslosenkassen dazu nicht zweckdienlich.Das summarische Abrechnungsverfahren für KAE wurde zu Beginn der Pandemie mit Notrecht eingeführt, um den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen und auch für die Arbeitslosenkassen zu minimieren.

Trotz beispiellos hoher Anzahl eingereichter Anträge wurde dank dieses Abrechnungsverfahrens eine rasche Auszahlung der KAE gewährleistet. Somit konnten viele Arbeitsplätze und die Liquidität der betroffenen Unternehmen gesichert werden.

Die aktuell gute Lage auf dem Arbeitsmarkt mit einer Arbeitslosenquote von 2,6% im Dezember 2021 zeigt eindrücklich, dass das Instrument der KAE seine Zielsetzung erfüllt. Fabian Maienfisch, Stv.

Leiter Kommunikation und Mediensprecher SECO, Telefon +41 58 462 40 20, medien@seco.admin.ch.

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