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Regelung der Aushangdauer von Wahlplakaten in der Schweiz

Ab dem 9. September 2023 dürfen die Plakate für die National- und Ständeratswahlen in der Schweiz aufgehängt werden und müssen spätestens am 29. Oktober 2023 wieder entfernt sein. Bei Beschädigung oder Entfernung können geschädigte Personen eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung oder unrechtmäßiger Aneignung erstatten.

2023-09-11 10:05:08
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Quelle: Kanton Basel-Landschaft

  • Das Raumplanungs- und Baugesetz (RGB; § 105a) regelt die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten.
  • Demnach dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate jeweils ab dem Samstag sechs Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin aufgehängt bzw. aufgestellt werden.
  • Spätestens eine Woche nach dem Wahlsonntag müssen die Plakate wieder abgehängt sein.

D für die National- und Ständeratswahlen heisst dies, dass der Plakataushang ab dem 9. September 2023 möglich ist und die Plakate spätestens am 29. Oktober 2023 durch die Wahlkomitees wieder entfernt werden müssen.

Das Beschädigen oder Entfernen von Wahlplakaten kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Geschädigte haben in diesen Fällen die Möglichkeit, bei der Polizei Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) oder wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB, zweite Variante) respektive wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) zu erstatten, was in Verbindung mit Art. 172ter StGB jeweils mit Busse geahndet wird.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den genannten Strafgesetzbestimmungen um Delikte handelt, die einen Strafantrag der geschädigten Personen voraussetzen.

Die Plakatierung für die National- und Ständeratswahlen in der Schweiz kann ab dem 9. September 2023 erfolgen und muss spätestens am 29. Oktober 2023 beendet sein.

Beschädigung oder Entfernung von Wahlplakaten kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Geschädigte können bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung oder unrechtmäßiger Aneignung erstatten.

(Quelle:Kanton Basel-Landschaft Bearbeitet mit ChatGPT)

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