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Wirtschaft

Aktueller Hypothekarreferenzzinssatz bleibt unverändert bei 1,5 Prozent

Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt weiterhin unverändert auf dem Stand von 1,5 Prozent und gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Jegliche Änderung des Durchschnittszinssatzes oder anderer Kostenfaktoren kann jedoch Auswirkungen auf die Mietzinsgestaltung haben und sollte entsprechend berücksichtigt werden.

2023-09-01 08:20:15
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Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen

Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt unverändert auf dem Stand von 1,5 Prozent. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Der Referenzzinssatz basiert auf dem Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen und wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz ist im Vorquartal von 1,44 Prozent auf 1,59 Prozent gestiegen, basierend auf den Daten vom 30. Juni 2023. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt ab dem 2. September 2023 ebenfalls 1,5 Prozent. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz unter 1,38 Prozent sinkt oder über 1,62 Prozent steigt. Es besteht kein Senkungs- oder Erhöhungsanspruch, da der Referenzzinssatz seit dem 2. Juni 2023 bei 1,5 Prozent liegt und sich nicht verändert hat. Falls der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent oder höher basiert, besteht grundsätzlich ein Senkungsanspruch. Wenn er auf einem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent basiert, besteht ein Erhöhungsanspruch von 3 Prozent für die Vermietenden. Informationen über den Referenzzinssatz, der dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt, sind in der Regel im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassungsanzeige zu finden. Indexierte oder gestaffelte Mietzinsverträge sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen sind von diesen Regeln ausgenommen. Bei geförderten Wohnungen gelten oft besondere Regelungen. Neben dem Referenzzinssatz können auch andere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung) oder Unterhalts- und Betriebskosten die Mietzinsgestaltung beeinflussen. Diese Veränderungen müssen gegebenenfalls in der Berechnung berücksichtigt werden. Der hypothekarische Referenzzinssatz und der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich vom BWO bekannt gegeben. Die nächste Bekanntgabe ist für den 1. Dezember 2023 geplant. Medienanfragen können an das BWO gerichtet werden.

(Quelle:Bundesamt für Wohnungswesen Bearbeitet mit ChatGPT)

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