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Wirtschaft

Bundesrat setzt das revidierte Geldwäschereigesetz und die entsprechenden Verordnungen in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) sowie die angepasste Geldwäschereiverordnung (GwV) per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Damit verbessert die Schweiz ihr Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung.

2022-08-31 11:20:07
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Quelle: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

Bern, 31.08.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) sowie die angepasste Geldwäschereiverordnung (GwV) per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt, wie das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen mitteilt.

Damit verbessert die Schweiz ihr Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung. Im März 2021 habe das Eidgenössische Parlament die Änderung des GwG verabschiedet.

Die Revision sieht Massnahmen vor für Finanzintermediäre in den Bereichen wirtschaftliche Berechtigung, Aktualität der Kundendaten und Geldwäschereiverdachtsmeldungen. Zudem fördert sie die Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung und verstärkt die Aufsicht und Kontrollen im Bereich der Edelmetalle.

Mit den Übergangsbestimmungen für die Edelmetallhandelsprüfer habe der Bundesrat bereits per 1. Januar 2022 einen ersten Teil des revidierten GwG in Kraft gesetzt, der Hauptteil folgt per 1. Januar 2023.Der Bundesrat erlässt in verschiedenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen unter anderem zum Meldewesen, zur Einführung eines Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen sowie zur neuen Aufgabe des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle als Geldwäschereiaufsichtsbehörde. Weiter sei für kleinere Vereine eine Ausnahme von der Eintragungspflicht ins Handelsregister vorgesehen.

Unter gewissen Bedingungen könne zudem zum Schutz reisender Vorstandsmitglieder auf deren Eintrag ins Handelsregister verzichtet werden. Schliesslich werden die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht künftig nicht mehr in Verordnungen der Aufsichtsbehörden festgehalten, sondern durch den Bundesrat geregelt.KommunikationStaatssekretariat für internationale Finanzfragen SIFTel.

+41 58 462 46 16, info@sif.admin.ch.

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