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Europäischer Gerichtshof genehmigt Vorratsspeicherung von IP-Adressen: Kontroverse Entscheidung sorgt für Diskussionen in der deutschen Bundesregierung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass die Vorratsspeicherung von IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen zulässig sein kann, ohne das Privatleben der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. Dieses wegweisende Urteil könnte die Debatte über die Verwendung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland neu entfachen.

2024-05-04 13:25:06
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Quelle: Science Media Center Deutschland

Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung (VDS) von IP-Adressen kann zulässig sein, wenn diese Speicherung „keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der fraglichen Person zulässt“ [I]. Das hat der Europaische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag in einem ein Urteil [II] bekanntgegeben. Laut den Richterinnen und Richtern kann das der Fall sein, wenn die erhobenen personenbezogenen Daten in unterschiedliche Kategorien unterteilt sind und getrennt gespeichert werden. Das Urteil folgt auf eine Klage der franzosischen NGO „La Quadrature du Net“ und drei anderen Burgerrechtsorganisationen von 2021.

Die Organisationen haben in Frankreich gegen ein Dekret geklagt, das zwei Vorgange erlaubte: Erstens, dass bei moglichen Verstoßen gegen das Urheberrecht Einrichtungen der Rechteinhaber IP-Adressen sammeln können, die mutmaßlich in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Teilen der urheberrechtlich geschutzten Daten verwendet wurden und an die zustandige Behorde Hadopi weiterleiten. Und zweitens, dass die Behorde die IP-Adressen mit den verbundenen Identitatsdaten ihrer Inhaber bei den Internetprovidern abgleicht. Der zustandige franzosischen Staatsrat hatte den EuGH um eine Grundsatzentscheidung gebeten. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass diese Praxis grundsatzlich mit dem EU-Recht vereinbar ist, solange dadurch keine Ruckschlusse auf das Privatleben moglich sind.

Reaktionen aus der deutschen Bundesregierung

Der EuGH betont auch generell, dass „die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangslaufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt.“ Wenn die gespeicherten Daten nur zum Zwecke der Identitatsermittlung abgerufen werden und der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht scherwiegend ist, durfen die Daten ohne vorherige Erlaubnis eines Gerichts oder einer unabhangigen Stelle abgerufen werden. Wenn durch mogliche Kombinationen von Daten im Laufe des Verfahrens aber die Moglichkeit besteht, dass genaue Ruckschlusse uber das Privatleben der betroffenen Person gezogen werden, sodass ein schwerer Eingriff in die Grundrechte vorliegt, muss eine solche Erlaubnis vor der Verknupfung der Daten erteilt werden.

In der Bundesregierung wird schon lange verhandelt, in welcher Form eine VDS eingesetzt werden konnte. Viele Innenministerinnen und Innenminister der Lander, wie auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser, vertreten die Meinung, VDS sei notig. Bundesjustizminister Marco Buschmann und andere hingegen pladieren fur den Einsatz des Quick-Freeze-Verfahrens. Das wird als Alternative zur VDS angefuhrt: Behorden konnen dabei fallbezogen Telekommunikationsanbietern anordnen, Daten zu speichern, bis ein richterlicher Beschluss vorliegt, der den Zugriff der Behorden erlaubt. Erst vor knapp einem Monat schien sich die Bundesregierung auf den Einsatz des Quick-Freeze-Verfahrens geeinigt zu haben. Diese Diskussion konnte durch das Urteil des EuGH jetzt neu eroffnet werden.

(Quelle:Science Media Center Deutschland Bearbeitet mit ChatGPT)

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